Laufen Schulden auf, ist die Erwirkung einer Pfändung durch den Gläubiger möglich. Beispielsweise kann eine Kontopfändung durchgeführt werden. Zur Absicherung richtet man ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto ein, kurz P-Konto.
Der Freibetrag
Auf diesem Konto ist ein bestimmter Freibetrag Frau Pfändung geschützt. Momentan liegt der Freibetrag bei 1178,50 EUR pro Monat. Dieser Pfändungsfreibetrag lässt sich erhöhen, damit mehr Geld monatlich zur Verfügung steht.
Die Erhöhung des Freibetrags
Unter bestimmten Umständen lässt sich der Pfändungsfreibetrag steigern. Als Grundlage dafür gibt es § 850k Abs. 2 der Zivilprozessordnung. Es lässt sich der P Konto Freibetrag erhöhen, wenn beispielsweise Kindergeld bezogen wird, an eine andere Person Unterhalt zu zahlen ist oder einmalige Sozialleistungen bezogen werden. Auch die Entgegennahme von Sozialleistungen für Personen, die gegenüber dem Schuldner nicht unterhaltspflichtig sind, werden dort mit einbezogen. Ebenfalls Krankheiten, die Mehrbedarfszahlungen mit sich bringen, zählen dort mit hinein. Dazu zählen beispielsweise Pflegegeld oder die Kostenerstattung der Krankenkasse. Mehr zu dem Thema bei weg-adresse.
Die Bescheinigung für die Erhöhung
Für die Steigerung des Freibetrages gibt es 3 Optionen. Zuerst einmal ist die Vorlage geeigneter Unterlagen wie zum Beispiel Sozialleistungsbescheide oder die Gehaltsabrechnungen sowie die Bescheinigung für Unterhaltsverpflichtungen zur Vorlage notwendig. Weiterhin muss die Bescheinigung durch geeignete Stellen erfolgen. Zusätzlich kann auch ein Antrag auf Erhöhung beim zuständigen Gericht gestellt werden. Geht es um die Vorlage geeigneter Unterlagen, müssen bei der Bank die entsprechenden Dokumente vorgelegt werden. Hier wird eine sogenannte P-Konto-Bescheinigung verlangt. Darin wird festgehalten, um welchen Betrag sich die Freigrenze anheben lässt.
Wer stellt die Bescheinigung aus?
Zu den Personen, die so eine Bescheinigung ausstellen dürfen, gehören anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen, das Jobcenter bzw. das Sozialamt, die Familienkasse, der Arbeitgeber, der Steuerberater und Rechtsanwälte. Anschließend wird ein Formular ausgefüllt, welches das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Verfügung stellt.
Die Kosten für die Ausstellung der Bescheinigung
Nicht immer ist die Ausstellung so eine Bescheinigung kostenfrei. Bei gemeinnützigen Beratungsstellen fallen in der Regel keine Kosten an. Rechtsanwälte und Steuerberater stellen die entsprechende Bescheinigung nur gegen Gebühr aus.
Die Steigerung der Pfändungsfreigrenze beim Amtsgericht
Wenn die Bescheinigung von der Bank nicht anerkannt, kann man sich an das Vollstreckungsgericht wenden. Dabei handelt es sich um das Amtsgericht, das für den jeweiligen Wohnort zuständig ist. Im Antrag muss eine gute Begründung erfolgen. Zusätzlich werden aussagekräftige Belege benötigt. Sinnvoll ist deshalb eine Beratung von einer Schuldnerberatungsstelle oder einem Rechtsanwalt. Hier muss der Antrag nach § 850k Abs. 5 ZPO gestellt werden. Dabei ist keine spezielle Form vorgegeben. Im Einzelfall muss man die Vorlage entsprechend anpassen.
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